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Rezension: Otto - Biographie Erwin Jacobi

Ursprünglich erschienen im Jahre 2008 auf www.buchinformationen.de.

Martin Otto

Von der Eigenkirche zum Volkseigenen Betrieb: Erwin Jacobi (1984 – 1965) – Arbeits-, Staats- und Kirchenrecht zwischen Kaiserreich und DDR, Mohr Siebeck, Tübingen: 2008. XVII, 453 S. Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 57. ISBN 978-3-16-149502-1. Leinen, 84,00 €.

Mit Erwin Jacobi hat sich der Verfasser einen dankbaren Gegenstand für seine Biographie gewählt, da dieser Rechtswissenschaftler nicht nur wegen seiner Lebensdaten sondern vor allem durch seine persönliche Beteiligung an manchen Ereignissen dieser Zeiten Anlaß gibt, genauer hinzusehen und anhand des Lebensweges einer Person abseits abstrakter Konzepte einige Abschnitte deutscher Geschichte zu erkunden.

Eine Einschränkung sei hier an den Anfang gestellt: Anders, als es der Titel vermuten läßt, handelt es sich bei der unter Betreuung von Michael Stolleis entstandenen Dissertation nicht um eine dogmengeschichtliche Arbeit. Zwar werden auch die Thesen Jacobis zum Staats-, Kirchen- und Arbeitsrecht vorgestellt, aber doch eher in einem persönlichen und politischen Zusammenhang als in ihrer inneren Begründung. Dies zeigt sich schon darin, daß eine Rezeption der kernjuristischen Literatur weitgehend fehlt: Gegenansichten zu Jacobi werden kaum einmal direkt zitiert, der Verfasser beschränkt sich auf die Widergabe des Argumentationsstrangs Jacobis und dessen Erwähnung der Gegenansichten, die eigentliche Quelle wird nicht zitiert (vgl. z.B. S. 136), für die Bedeutung der Definition des Betriebs durch Jacobi (heute im Arbeitsrecht sicher noch der bekannteste Beitrag Jacobis) wird nur auf eine rechtsgeschichtliche Arbeit verwiesen (S. 124 Fn. 33). Gelegentlich fehlen Belege auch ganz (etwa zur arbeitsrechtlichen Dissertation Freislers – des späteren Präsidenten des Volksgerichtshofs – auf S. 139). Nur angedeutet wird leider, inwieweit die zunächst kirchenrechtliche Arbeit Jacobis Einfluß auf seine arbeitsrechtlichen Lehren hatte; man kann immerhin erahnen, daß hier für Jacobi in der Frage der Rechtssetzung durch nicht-staatliche Organisationen (die Kirchen einerseits und die Tarifvertragsparteien andererseits) ein gemeinsames Grundproblem lag. Die Setzung öffentlichen Rechts durch Verträge zwischen nicht direkt staatlichen Organisationen wird auch anläßlich eines Gutachtens Jacobis zu Verträgen zwischen sächsischen Gemeinden und Rittergütern über eine Verschmelzung angesprochen; in der Überschrift (S. 79) wird noch die interessante Frage aufgeworfen, ob es sich hierbei um einen Modellfall des Tarifrechts handele, im Text geht der Verfasser hierauf dann aber mit keinem Wort ein.

Die Stärken des Werks liegen somit an anderer Stelle: Der Verfasser liefert ein mit vielen interessanten Details ausgeschmücktes Sittengemälde der Zeiten und kann hierbei aus einer bewundernswerten und sicher mühevollen Arbeit in den Quellen und Archiven schöpfen: Insbesondere Briefwechsel (interessant schon der rege Austausch unter den Wissenschaftlern, den künftige Forscher angesichts der Flüchtigkeit der heutigen elektronischen Kommunikation für unsere Zeit kaum werden auswerten können) und Rezensionen, aber auch – besonders für die Passagen über die Zeit nach dem 2. Weltkrieg – dienstliche Beurteilungen und Überwachungsprotokolle der Staatssicherheit. Erschlossen wird das Buch durch ein nützliches Personenregister.
Die wissenschaftliche Karriere Jacobis begann mit Promotion und Habilitation im Kirchenrecht. Als Privatdozent mußte er aber dann für eine Vorlesung im Sozialversicherungsrecht einspringen, die ihn – den Öffentlichrechtler mit dem Arbeitsrecht in Berührung brachte. Der Erste Weltkrieg brachte dann etwas exotische Einsätze mit sich, als Jacobi 1916 in Lille dem sächsischen Kronprinzen juristische Vorträge zu halten hatte. Die Beschreibung der Berufung nach Greifswald und der anschließenden Rückkehr nach Leipzig an das Institut für Arbeitsrecht bieten einen Einblick in die Berufungspolitik der Zeit. Seine Tätigkeit an diesem Institut war auch geprägt von der Zusammenarbeit mit den Praktikern, die zu Vorträgen eingeladen wurden. Ein enger – auch persönlicher – Kontakt zu Mitgliedern des Reichsgerichts (dessen Spezialsenat zum Arbeitsrecht als Reichsarbeitsgericht firmierte) kam hinzu. Jacobi war zudem durch Vorträge an der Leipziger Volkshochschule bemüht, das junge Arbeitsrecht auch über den universitären Bereich hinaus zu vertreten (S. 191). Gerade als Vertreter des öffentlichen Rechts war es Jacobi jedoch wichtig, das Arbeitsrecht nicht allein als öffentliches Recht zu verstehen, wenn er auch – im Institut mit dem zivilrechtlichen Kollegen Molitor – für eine enge Verbindung zum Sozialversicherungsrecht eintrat (interessant hier etwa der Hinweis auf S. 149 zu Kollektivabkommen zwischen Ärzten und Krankenkassen, Jacobi habe hierin keinen Kollektivvertrag gesehen – aktuell spannend wäre dann die Frage, inwieweit „Ärztestreiks“ von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sind). Die hier behandelten Fragen (zur Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung im Streit mit Nipperdey etwa S. 130 – relevant dafür, ob andere Tarifverträge durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages verdrängt werden) sind auch heute noch von Bedeutung, wie jüngst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Zulässigkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung (Mindestarbeitsbedingungen für Briefzusteller gem. AEntG) trotz Vorhandensein konkurrierender Tarifverträge gezeigt hat. Spannend in diesem Zusammenhang auch die Darstellung der Reaktionen der Gewerkschaften (vgl. zu deren Engagement für eine akademische Behandlung des Arbeitsrechts S. 179 f.), die in weiten Bereichen für eine Zugehörigkeit des Arbeitsrechts zum öffentlichen Recht plädierten, andererseits aber bei ihrer eigenen Organisation mit einer privatrechtlichen Regelung (und damit Freiheit von enger staatlichen Kontrolle) ganz zufrieden mit Jacobis Ansätzen waren. Als Öffentlichrechtler hatte Jacobi enge Kontakte zu Carl Schmitt und kam so zu dem Auftrag, an der Vertretung der Reichsregierung im Prozeß um den „Preußenschlag“ (die Entmachtung der preußischen Regierung durch die Reichsregierung 1932) mitzuwirken (S. 207 ff.). Die Darstellung der Planung der Verhandlungsstrategie und des Prozeßverlaufs gibt interessante Einblicke in die Zeit (vgl. etwa die Betreuung des Verhandlungsteams durch Oberstleutnant Ott vom Reichswehrministerium). Nach diesem auch finanziell lukrativen Höhepunkt folgte aber schnell der Abschwung: Als Halbjude wurde der ordentliche Professor Jacobi in den Ruhestand versetzt (erhielt aber immerhin lange noch reduzierte Bezüge), rührende Hilfegesuche an den inzwischen hoch gestiegenen Kollegen Carl Schmitt (S. 237) blieben erfolglos (zur späteren Beziehung der beiden Wissenschaftler vgl. u.a. S. 402 Fn. 122), wenigstens konnte Jacobi zunächst noch als „wissenschaftlicher Hilfsarbeiter“ bei einem Rechtsanwalt am Reichsgericht unterkommen.
Den Krieg überstand Jacobi mit den zeittypischen Fährnissen und beim Geigenspiel mit dem Physiker und Nobelpreisträger Werner Heisenberg und konnte nach der Befreiung seinen wiederentdeckten Freunden als rassisch Verfolgter mit der Ausstellung von Persilscheinen nützlich sein (S. 273 f., u.a. für Nipperdey, der 1946 von der Militärregierung als Professor in Köln entlassen worden war). Mit Kriegsende begann auch der Wiederaufbau der Universitäten, von denen viele – auch im Westen – sich um Jacobi bemühten. Unter ständigem Hinweis auf anderweitige Rufe gelang es Jacobi, zu guten Bedingungen in Leipzig wieder in den Dienst zurückzukehren. Als Jacobi 1948 allerdings ernsthaft einen Wechsel nach Heidelberg wünschte, hatte er inzwischen einige Konzessionen (Erstunterzeichnung von offiziösen Aufrufen zur Einheit) machen müssen, die ihn für die westlichen Entscheidungsträger untragbar erscheinen ließen (S. 310). Er war inzwischen zeitweise Rektor der Universität Leipzig geworden und hatte sich mit den Wünschen der Herrschenden nach Einführung eines Arbeiterstudiums (unter Ablehnung jeglicher Qualifikationsprüfungen) und dem (von Repressionen gefolgten) Widerstand unter den gewählten Studentenvertretern auseinanderzusetzen. Unter den neuen Bedingungen schienen sich Jacobis Ansichten zur Trennung von öffentlichem und privaten Recht etwas zu wandeln (S. 330 f.). Manches aus dieser Zeit wird verständlicher, wenn man sich den Duktus von dienstlichen Beurteilungen Jacobis zu Gemüte führt, in denen es etwa heißt (S. 335): „Vor wichtigen Entschlüssen, vor allem in der wissenschaftlichen Arbeit, hört er die Genossen. Mit der Meinung der Partei setzt er sich ernsthaft auseinander und ist an der Herstellung einer einheitlichen Auffassung interessiert.“ Im weiteren Verlauf war Jacobi als einziger Staatsrechtler der DDR auch noch im Westen präsent – u.a. in Festschriften und als Teilnehmer der Tagungen der Staatsrechtslehrervereinigung. Er hatte sich zwar dem neuen System in gewissem Umfang geöffnet – so hatte er russisch gelernt und eine allerdings nicht unkritische Untersuchung zu Staat und Kirche in der Sowjetunion veröffentlicht – und war verschiedentlich (sicher auch als wissenschaftliches Aushängeschild der DDR genutzt) geehrt worden, er wurde aber dennoch als bürgerlicher Wissenschaftler von den Herrschenden mißtrauisch betrachtet (Auszüge aus den Protokollen der Staatssicherheit „operativer Vorgang Wiesel“ finden sich ab S. 356). Befremdlich mutet es an, wenn die Kommunisten „objektivistische Tendenzen“ an ihm bemängelten – als könnte es für einen Juristen ein größeres Lob geben.
Das Wetter wurde aber düsterer mit der Babelsberger Konferenz und einer gegenüber den bürgerlichen Juristen kritischen Rede Ulbrichts 1958. Dies schlug sich in offiziöser Kritik an der Jacobi zum 50. Doktorjubiläum gewidmeten Festschrift (in der DDR ein wenig übliches Relikt aus alter Zeit) nieder. Man meint bei Jacobi denn auch stärker einen Rückzug auf Fragen des Kirchenrechts (auch des kirchlichen Arbeitsrechts – eine damals auch im Westen noch wenig beachtete Materie) zu bemerken. Hier ist er aber durchaus mutig und kritisch mit dem Staat in die argumentativen Schranken getreten und hat sich auch als Synodaler – mehr noch als Gutachter – für die Kirche engagiert (so wurde er 1956 zum Domherrn ernannt). Mutig war schließlich seine Veröffentlichung über geheime Wahlen 1958; das Werk konnte zwar noch erscheinen, wurde sodann aber verboten. Anknüpfen konnte Jacobi hierbei auch an – andersartige und weniger freiheitliche – Vorstellungen von Carl Schmitt.

Das hier besprochene Buch lädt zu einem spannenden Rundgang durch die deutsche Geschichte ein, der nicht nur durch drei Gesellschaftssysteme führt, sondern von der Haupt- und Staatsaktion des Preußenschlages bis zu den menschlichen Tragödien besonders der Nazi-Zeit und den kleinen Komödien der Universitätspolitik reicht.

Ulf Kortstock

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Stand: 7. Oktober 2018, Ulf Kortstock